AGB (B2B) der Neuser GmbH (Verwender)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (B2B) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne
von § 310 Absatz 1 BGB.
(2) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennt der Verwender nur an,
wenn deren Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt wird.
§ 2 Vertragsabschluss
Vertragspartner und Verwender sind drei Monate an ihre Angebote (Auftrag gemäß § 145 BGB) gebunden.
Solange können diese jeweils angenommen werden.
§ 3 Mündliche Absprachen
Nebenabreden, Vertragsänderungen und -erweiterungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform;
z.B. durch eine Notiz im Lieferschein. Individuelle schriftliche Vereinbarungen gehen den AGB stets
vor.
§ 4 Zahlungsmodalitäten, Preis und Verzug
(1) Eine Gewährung von Skonto erfolgt nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
(2) Die Zahlung hat ausschließlich auf das Firmenkonto zu erfolgen. Andere Zahlungsweisen bedürfen
der schriftlichen Absprache.
(3) Ein Aufrechnung mit Forderungen, die nicht unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellt sind,
ist nicht zulässig.
(4) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, hat die Zahlung sofort nach Rechnungserhalt,
spätestens eine Woche nach Erhalt der Ware, zu erfolgen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 %Punkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens
ist dennoch möglich. Die Kosten für eine Mahnung betragen pauschal 2,50 Euro.
(5) Solange und soweit der Verwender noch offene Forderungen gegen den Vertragspartner hat, behält
er sich ein Zurückbehaltungsrecht an Teilen des Vertragspartners vor, die in seinem Besitz sind.
(6) Der Preis kann wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Ausführungen, die 3
Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, geändert und an die veränderten Kosten angepasst
werden, sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde.
(7) Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise ab Werk ausschließlich
Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer. Kosten für Verpackung und Versendung werden gesondert in
Rechnung gestellt.
§ 5 Lieferzeit
Verzögerungen bei der Beschichtung, die durch eine nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners entstehen (vgl. insbes. §§ 8 und 9), berechtigen
diesen nicht zur Geltendmachung etwaiger Gewährleistungsrechte und setzen den Verwender nicht in
Verzug.
§ 6 Haftungsumfang
Eine Haftung des Verwenders für leicht oder grob fahrlässige Vertragsverletzungen ist
ausgeschlossen. Die Haftung für Vorsatz und leichte oder grobe Fahrlässigkeit seines Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen. Beides gilt nicht für die Haftung für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 7 Vereinbarungen über den Farbton/Glanzgrad
(1) Der vereinbarte Farbton und der Zustand der Oberfläche basieren - wenn nichts anderes vereinbart
ist - auf den Mustern des Verwenders. Die Farbtongenauigkeit ergibt sich unmittelbar aus den
Lieferbedingungen des jeweiligen Pulverlackherstellers. Auch bei Anwendung von Pulver gleicher
Charge kann der Farbton von dem in anderen Betrieben hergestellten Beschichtungen abweichen. Das
gilt insbesondere für Glimmertöne. Hier kann es herstellerbedingt zu Unterschieden bei dem Anteil
der Glimmerpartikel kommen. Eine Haftung oder Gewährleistung dafür, dass der ausgewählte Farbton
bzw. Glanz- oder Glimmergrad dem einer anderen Kommission entspricht, kann nicht übernommen werden.
Etwas anderes gilt nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung unter Angabe des Objekts, dem die
Beschichtung anzugleichen ist. Es steht dem Verwender frei, einen Glanzgrad zu bestimmen, wenn der
Vertragspartner eine Bestimmung unterlassen hat.
(2) Insbesondere bei Effektlacken und Glimmertönen wird eine Gewährleistung oder Haftung für die
Einheitlichkeit des Farbtones nur übernommen, wenn der Vertragspartner vorab über den Gesamtumfang
aller durchzuführenden Arbeiten vollständig und abschließend informiert und das zu beschichtende
Objekt genau beschreibt, damit sämtliche Beschichtungsarbeiten mit einer einzigen Pulverlackcharge
erfolgen können.
§ 8 Zustand der zu beschichtenden Materialien
(1) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die zu beschichtenden Teile in einem Zustand zu übergeben,
der eine einwandfreie Bearbeitung gewährleistet; er hat sie insbesondere frei von
Bearbeitungsrückständen und sonstigen Verschmutzungen, z.B. durch Kleber, Silikon und Rückständen
von Klebebändern oder ähnlichen Oberflächenmängeln zu übergeben. Überdies muss der Gegenstand frei
von Rost und Zunder sein. Ansonsten ist eine Qualitätsbearbeitung nicht möglich. Etwaige Mehrkosten
für nötige Vorarbeiten wie z.B. Reinigung, Schleifen oder Strahlen der zu beschichtenden Gegenstände
hat der Vertragspartner zu tragen.
(2) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die zu bearbeitenden Teile mit Bohrungen oder Öffnungen
zum einwandfreien Ein- und Auslauf der Vorbehandlungsmittel zu versehen. Die Teile müssen über
geeignete Aufhängungen verfügen; im Zweifel hat hier eine genaue Beschreibung seitens des
Vertragspartners zu erfolgen. Etwaige Mehrkosten für die nötige Anfertigung von Bohrungen oder
Öffnungen hat der Vertragspartner zu tragen. Es gilt § 5 zur Verlängerung der Lieferzeit.
(3) Bei Anlieferung sandgestrahlter Teile ist seitens des Vertragspartners darauf zu achten, dass
diese keinen (Flug)rost aufweisen. Ggf. nötiges Nachstrahlen geht auf Kosten des
Vertragspartners.
(4) Die zu bearbeitenden Teile und alle mit ihnen verbundenen Teile müssen bis zu 230°C
hitzebeständig sein.
§ 9 Besondere Materialien
(1) Teile aus Aluminium können sich auch bei sorgfältigem Arbeiten im Einbrennofen z.B. wegen bei
der Fertigung eingebrachten Spannungen oder aufgrund des Verbunds unterschiedlicher Materialien und
geschweißter Profile verziehen.
(2) Durch den Einbau von Kunststoffstegen können sog. Kältebrücken entstehen und zu
Oberflächenstörungen führen.
(3) Bei eloxierten, feuer- oder galvanischverzinkten Teilen, bei Gussteilen, bei entlackten oder
sandgestrahlten Teilen mit Fugen (z.B. Türzargen) Teilen kann es zu Schwierigkeiten mit der Haftung,
partiellen oder großflächigen Ausgasungen und dadurch zu sichtbaren Kratern und Blasen kommen. Es
obliegt dem Vertragspartner, sich ggf. die "KUNDENINFORMATION Verzinkte Teile" der Neuser GmbH
aushändigen zu lassen.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 kann keine Haftung oder Gewährleistung für die Haftung der
Beschichtung übernommen werden.
§ 10 Aufklärungspflicht über Art und Ort der beabsichtigten Verwendung
Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Verwender über den Ort und die Art der beabsichtigten
Verwendung der zu beschichtenden Teile bei Vertragsschluss zu informieren. Insbesondere ist über
eine Verwendung im Außen- oder Nassbereich und eine besonders starke Beanspruchung der Teile z.B.
als Bodenblech hinzuweisen. Eine spezielle Behandlung der Teile wird dann nötig. Erfolgt keine
derartige Aufklärung, gelten Schäden, die durch nicht vertragsgemäßen Gebrauch oder Einsatzort der
Teile entstehen, nicht als Mängel.
§ 11 Behandlung der Teile nach Auslieferung
Die Reinigung der beschichteten Teile darf nur so erfolgen, wie es der Pulverhersteller zulässt. Als
Reinigungsmittel eignen sich beispielsweise Spiritus oder neutral wässrige Reinigungsmittel. Eine
Haftung oder Gewährleistung für Schäden infolge unsachgemäßer Reinigungsmittel und/oder -methoden
seitens des Verwenders ist ausgeschlossen. Es obliegt dem Vertragspartner, sich vom Verwender
Reinigungsempfehlungen des Pulverherstellers aushändigen zu lassen.
§ 12 Keine Mängel
(1) Bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wird keine
Gewährleistung oder Haftung übernommen. Gleiches gilt bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang
(§15), infolge fehlerhafter Reinigung (§ 11) oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Einbaus oder
aufgrund von Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind (§ 10). Werden vom
Vertragspartner oder Dritten Änderungen oder vermeintliche Nachbesserungen vorgenommen, so wird für
diese und die daraus entstehenden Folgen keine Gewährleistung oder Haftung übernommen.
(2) Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann es bei der Beschichtung von eloxierten, feuer- oder
galvanischverzinkten Teilen, bei Gussteilen, bei entlackten oder sandgestrahlten Teilen mit Fugen
(z.B. Türzargen) zu Bläschen- oder Kraterbildung kommen (z.B. durch Ausgasen, Farbreste oder
Entlackungsrückstände). Hierfür wird seitens des Verwenders keine Gewährleistung oder Haftung
übernommen. Eine solche Bläschen- oder Kraterbildung stellt keinen Mangel dar.
(3) Beim Sandstrahlen, Beschichten und beim Beizen können auch bei sorgfältiger Bearbeitung
Deformierungen oder Zerstörungen entstehen. Sandgestrahlte Flächen können binnen kurzer Zeit, z.B.
durch Luftfeuchtigkeit, wieder rosten. Das stellt keinen Mangel dar. Sandgestrahlte Gegenstände sind
unverzüglich abzuholen. Für durch eine verspätete Abholung entstandene Mängel wird keine Haftung
oder Gewährleistung übernommen.
§ 13 Mängelhaftung
(1) Gewährleistungsrechte des Vertragspartners bestehen nur, wenn dieser seinen nach § 377 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Es ist stets Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben.
(3) Die Haftung des Verwenders umfasst keine Ansprüche des Vertragspartners wegen der zum Zweck der
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gelieferten Teile nachträglich an
einen anderen Ort als die Niederlassung des Vertragspartners verbracht worden ist, es sei denn, die
Verbringung ist schriftlich festgehalten worden.
§ 14 Verkürzte Verjährung
(1) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Übergabe bzw. Ablieferung der von uns
bearbeiteten Teile bei dem Vertragspartner. Von gesetzeswegen zwingende längere Fristen bleiben
davon unberührt.
§ 15 Gefahrübergang
Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den vereinbarten Preis zahlen zu müssen, geht mit der
Übergabe bzw. Absendung, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers, auf den Vertragspartner
über.
§ 16 Abnahmeverzug
Werden fertiggestellte Teile nicht abgeholt, werden diese durch den Verwender auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners höchstens für die Dauer von 3 Wochen ab Beginn des Annahmeverzugs, also ab dem Zeitpunkt, ab dem die fertiggestellten Teile zur Abholung bereit liegen, gelagert. Die Höhe der Kosten bestimmt sich nach den ortsüblichen Kosten für eine Lagerung entsprechender Teile. Der Verwender kann sich zur Lagerung auch eines externen Lagers in Berlin oder Brandenburg bedienen, dann sind die tatsächlichen Kosten und die Kosten für die Verbringung der Teile dorthin maßgeblich. Die Ware kann auf Kosten des Vertragspartners an ihn übersandt werden.
§ 17 Gerichtsstandsvereinbarung und anwendbares Recht
(1) Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das Gericht des Sitzes des Verwenders
zuständig. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Verwenders.
(2) Auf Verträge mit dem Verwender findet stets deutsches Recht Anwendung.
§ 18 Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen oder AGB/Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Vertragsbestimmungen oder AGB unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird
die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und Bestimmungen dadurch nicht berührt.
(2) Die Parteien verpflichten sich unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu
ersetzen, die dem in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen
Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Die Vertragspartner sind verpflichtet,
zur Ergänzung einer etwaigen Lücke Regelungen zu finden, die dem am nächsten kommen, was sie nach
dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.